1.4 Wohnmobil-Zulassung

Gesetzliche Anforderungen/TÜV

Für die Zulassung zum Wohnmobil gibt es nur wenige gesetzliche Vorgaben, hinzu kommen je nach Prüforganisation (TÜV, DEKRA oder GTÜ) und Bundesland/Region leider spezielle Anforderungen, die sich wieder je nach Prüfer leicht unterscheiden können. Da der Prüfer am Ende die Hoheit darüber hat, euer Fahrzeug umzuschreiben oder nicht, hat man hier kaum eine Möglichkeit zum Einspruch.

Vorgaben

Einig sind sich aber alle, dass diese Dinge vorhanden sein bzw. beachtet werden müssen:

  • Tisch und Sitzgelegenheit, müssen nicht fest sein (ausziehbarer Tisch o. Ä.)
  • Ausreichend großes Bett, muss nicht dauerhaft sein (umgeklappte Sitzgruppe reicht)
  • Stauraum für Kleidung und Proviant mit einem Mindestmaß an Transportsicherung
  • Möbel müssen fest verbaut sein (keine demontierbare Modulbauweise)
  • Kanten sollten überall abgerundet sein
  • Fest eingebaute/verschraubte Kochmöglichkeit mit Zulassung für Innenräume(!), theoretisch sind Strom, Gas, Diesel und Spiritus geeignet (einige wenige Prüfer erkennen auch tragbare Kocher an); Kocher für Außenbereiche sind möglich, wenn sie z. B. in einer Schublade montiert sind und sich durch Ausziehen der Schublade nur dann bedienen lassen, wenn eine Fahrzeugtür geöffnet werden muss, sie also im Außenbereich verwendet werden
  • Falls hinten Sitzplätze während der Fahrt bestehen: geeignete Fluchtwege (Hecktüren, ggf. Schiebetür, große Fenster), die sich von innen bedienen lassen (Heckbett versperrt oft den innen liegenden Türöffner der Hecktüren!)
    • Sitzplätze müssen vom TÜV abgenommen werden und sind eintragungspflichtig (s. Gurtbock)
  • Falls Gasflaschen verbaut werden: Dichter Gaskasten mit Öffnung unten ins Freie und separate Gasprüfung sowie zusätzliche Anforderungen zu Absperrhähnen, Leitungen etc. (s. Gas)
  • Falls Strom mit 230V eingebaut wird: Einhaltung aller VDE-Normen
    • 12V/24V-Installationen müssen auch den VDE-Normen entsprechen, das ist aber sehr viel unkomplizierter als 230V
  • Elektro- und Gas-Geräte sowie Standheizungen und Fenster müssen eine E-Kennzeichnung haben (wird ab und an genauer geprüft, billige China-Geräte haben diese nicht)
  • Fahrzeugleergewicht mit allen Möbeln, bescheinigt durch Wiegeschein einer geeichten Waage (Recyclinghöfe, teilweise beim TÜV selbst), muss ausreichend Reserven für alle Mitfahrende bieten

E-Kennzeichnung am Fenster

Manche Prüfer verlangen zusätzlich eine wohnliche Optik, eine Heizung oder haben spezielle Vorstellungen bezüglich der Küche (Spüle, Frisch-/Abwassermengen und -lösungen). Auch das Vorhandensein und die Größe von Fenstern bewerten Prüfer unterschiedlich. Hier hat leider jede TÜV-Organisation unterschiedliche Vorstellungen, am besten fragt man vorab einen Prüfer und versucht auch diesen später für die Abnahme zu bekommen oder sucht sich einen anderen Prüfer und versucht es erneut.

Rechtlicher Hinweis: Fährt man mit einem halbfertigen, provisorisch eingerichteten Wohnmobil zum TÜV, um schon einmal die Umschreibung zu erlangen, und baut es anschließend weiter aus – oder baut man später einmal das Fahrzeug großzügig um –, ist eine erneute Abnahme erforderlich (u. a. um das neue Leergewicht zu bestimmten sowie die Anforderungen an ein Wohnmobil erneut zu prüfen). Baut man nur für den TÜV-Termin etwas ein (z. B. ein fest verschraubter Kocher), das danach wieder rausfliegt, kann hierdurch die Wohnmobilzulassung erlöschen. Im Falle eines Unfalls oder einer Polizeikontrolle droht der Verlust der Versicherung, die Stilllegung des Fahrzeugs sowie Bußgelder. ALLERDINGS ist jeder TÜV-Prüfer sehr frei in seinen Entscheidungen und kann auch Ausbauten absegnen, die obigen Anforderungen nicht entsprechen – dann ist die Wohnmobilzulassung trotz allem gültig. Bei einem Unfall kann jedoch der Prüfbericht (inkl. der angefertigten Bilder) herangezogen werden und der TÜV-Prüfer ist mit im Boot, wenn er ein augenscheinlich ungeeignetes Fahrzeug zugelassen hat. Um dieses Risiko nicht einzugehen, wird meist eher strenger als lascher geprüft, damit der Prüfer auf der sicheren Seite ist.

Tipp: Viele Werkstätten, die TÜV-Abnahmen anbieten, haben oft den-/dieselben TÜV-Prüfer im Haus und einen guten Draht zu diesen – das kann helfen, die Abnahme zu vereinfachen, wenn man mit den Werkstattmitarbeitern gut kann. Manchmal lässt sich auch beim TÜV direkt ein guter Kontakt zu einem bestimmten Prüfer herstellen (Vorhaben erläutern, um Tipps und Empfehlungen bitten, Zwischenstände darstellen und Abnahme bei genau diesem Prüfer durchführen, sodass er sieht, dass man seine Hinweise ernst genommen und umgesetzt hat).

Vorteile der Umtragung

Transporter sind Lkw, was zwei große Nachteile mit sich bringt: Sie kosten wahnsinnig viel in der Versicherung (Bsp.: 1300 € Haftpflicht ohne Kasko als Lkw gegenüber 400 € Vollkasko als Wohnmobil) und haben sehr strenge Anforderungen an die Ladungssicherung, welche mit dem Wohnmobilausbau oft nicht zu vereinbaren sind. Möchte man hinten Sitzplätze eintragen lassen, damit man mehr als maximal drei Sitzplätze hat, ist eine Umschreibung zum Wohnmobil unumgänglich, da die strenge Ladungssicherung von Lkw Sitzplätze hinten ausschließt. Spätestens wenn es zu einem Unfall kommt, wird sich die gegnerische Versicherung auf die fehlende Umtragung stürzen, daher unbedingt umschreiben lassen.

Zwar sind weder Lkw noch Wohnmobile im Sinne der Straßenverkehrsordnung klassische Pkw, wodurch das Parken auf reinen Pkw-Parkplätzen so oder so verboten ist, Lkw haben hier und dort aber mit weiteren Park-, Durchfahrts- oder generellen Fahrverboten zu kämpfen. Wohnmobile sind davon meist ausgenommen, da sie unter dem Radar fliegen, für sie gelten hauptsächlich explizite Wohnmobilverbote – und natürlich alle Einschränkungen nach Gewicht, Größe und allumfassende Kraftfahrzeugverbote. Noch schwieriger wird es jenseits von 3,5 t, egal ob Lkw oder Wohnmobil (und das liegt nicht nur am benötigten Lkw-Führerschein), da sehr viel mehr Verbotszonen existieren.

Durchführung und Kosten der Umtragung

Das Prozedere umfasst eine Wiegung auf einer geeichten Waage, eine Abnahme durch eine Prüforganisation wie dem TÜV sowie die Ausstellung neuer Fahrzeugpapiere. Man sollte insgesamt mit mindestens 200 € rechnen, Prüfung einer Gasanlage oder spezielle Einzelabnahmen (Sitzplätze hinten, größere Reifen/Felgen, Luftfederung, Drehsitze usw.) können noch hinzukommen. Durch die enorme Ersparnis bei der Versicherung lohnt es sich allerdings, das Geld in die Hand zu nehmen (auch wenn die Steuer für Wohnmobile ein paar Euro teurer ist).

Ablauf: Man vereinbart bei einer Werkstatt oder beim TÜV selber einen Termin zur Wohnmobilumschreibung und erfragt am besten, wo man das Fahrzeug wiegen lassen kann. (Recyclinghöfe der Gemeinden machen die Wiegung oft gratis („Ich wollte nur mal wissen, wie viel ich eigentlich wiege“), die Ausstellung eines offiziellen Wiegescheins kostet dann 5-10 €.) Die Wiegung führt man kurz vorher durch oder sie wird direkt bei der Umschreibung vor Ort durchgeführt, wenn der TÜV über eine eigene Waage verfügt. Gewogen wird im fahrbereiten Zustand ohne Fahrer und ohne Zuladung, der Fahrer wird mit pauschal 75 kg eingerechnet. „Fahrbereit“ entspricht einem fast vollen Kraftstofftank und vollem Wassertank. Selten werden separate Wiegungen für Vorder- und Hinterachse verlangt, um auszuschließen, dass eine Achse überladen wird, obwohl das Gesamtgewicht passt.

Es kann von Vorteil sein, das Leergewicht im Fahrzeugschein möglichst gering zu halten (z. B. Tank eher leer als voll), das entspricht dann aber nicht mehr den offiziellen Prüfnormen (auf gut Deutsch ist das vorsätzlicher Beschiss). Pro Sitzplatz müssen mindestens 85 kg Zuladung eingerechnet werden (75 kg pro Person und 10 kg für Gepäck/Lebensmittel/sonstiges Gerödel) sowie pauschal 10 kg pro Meter Fahrzeuglänge, sonst kann die Umschreibung verweigert werden.

Beispiel: 6m Fahrzeuglänge und 3 Sitzplätze – mindestens 6×10 kg + 3×85 kg = 315 kg Zuladung müssen es sein.

In Deutschland sind bei einer Kontrolle 5-10 % Überladung häufig mit einer mündlichen Verwarnung erledigt, bei 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht sind das 175-350 kg zu viel. Manche Länder haben eine Null-Toleranz-Regelung und verhängen ab dem ersten Kilo zu viel hohe Strafen und diese fangen bei mehreren Hundert Euro an, teilweise wird auch die Weiterfahrt verwehrt, bis das Fahrzeug das zulässige Gesamtgewicht wieder einhält. In manchen Ländern wird das zulässige Gesamtgewicht zur Berechnung der prozentualen Überladung herangezogen, schlimmstenfalls die Zuladung.

Beispiel:

zulässiges Gesamtgewicht: 3.500 kg

Leergewicht: 3.000 kg

Zuladung: 500 kg
1 % Überladung bezogen auf das zulässige Gesamtgewicht sind 35 kg, bezogen auf die Zuladung nur 5 kg. 100 kg zu viel können daher je nach Land als knappe 3 % oder stolze 20 % Überladung angesehen werden. Letzteres kann richtig teuer werden inkl. Stilllegung des Fahrzeugs.

Immer häufiger gibt es vollautomatische Waagen auf Autobahnen, mit denen jedes Fahrzeug gewogen wird (meist aus Gründen der Mautgebühr), und manche Länder versuchen insbesondere mit Touristen Geld zu machen, indem mit einigen Wochen Verzögerung teure Strafzettel über ein Inkassounternehmen eingetrieben werden. Nicht nur aus Gründen der Sicherheit sollte man sich daher an Gewichtsvorgaben halten.